VRG Westercelle

Satzung

Satzung
 
der Voltigier- und Reitgemeinschaft Westercelle e. V.
 
 
 
§ 1
 
Name, Rechtsform und Sitz des Vereins
 
Die Voltigier- und Reitgemeinschaft Westercelle e. V. mit dem Sitz in Westercelle ist in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht in Celle eingetragen.
Der Verein ist Mitglied des KTSB Celle und durch den KRV Celle Mitglied des Landesverbandes der Reit- und Fahrvereine in Niedersachsen und der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e. V. (FN).
 
 
§ 2
 
Zweck und Aufgaben des Vereins, Pflichten der Mitglieder, Gemeinnützigkeit
 
1. Die Voltigier- und Reitgemeinschaft bezweckt:
   1.1 die Gesundheitsförderung und Leibesertüchtigung aller Personen, insbesondere der Jugend im       
         Rahmen der Jugendpflege durch Reiten, Fahren und Voltigieren
   1.2 die Ausbildung von Reiter, Fahrer und Pferd in allen Disziplinen;
   1.3 ein breit gefächertes Angebot in den Bereichen des Freizeit-, Breiten- und Leistungssports aller
         Disziplinen;
   1.4 Hilfe und Unterstützung bei der mit dem Sport verbundenen Pferdehaltung als Maßnahme zur
         Förderung des Sports und Tierschutzes.
         Die Mitglieder sind hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde verpflichtet, stets - auch außer-
         halb von Turnieren - die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten, insbesondere
         - die Perde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und artge-
           recht unterzubringen,
         - den Pferden ausreichend Bewegung zu ermöglichen,
         - die Grundsätze artgerechter Pferdeausbildung zu wahren, d. h. ein Pferd nicht unreiterlich
           zu behandeln, z. B. zu quälen, zu mißhandeln oder unzulänglich zu transportieren.
   1.5 die Vertretung seiner Mitlieder gegenüber den Behörden und Organisationen auf der Ebene der
         Gemeinde und im Kreisreiterverband;
         Die Mitglieder unterwerfen sich der Leistungsprüfungsordnung (LPO) der Deutschen Reiter-
         lichen Vereinigung (FN) einschließlich ihrer Rechtsordnung. Verstöße gegen die dort aufge-
         führten Verhaltensregeln (§920 LPO) können gem. § 921 LPO mit Verwarnung, Geldbußen
         und/oder Sperren für Reiter und/oder Pferd geahndet werden.
   1.6 die Förderung des Reitens in der freien Landschaft zur Erholung im Rahmen des Freizeit- und
         Breitensports und die Förderung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
         Die Mitglieder werden angehalten, bei der Durchführung von Veranstaltungen ebenso wie bei
         Ausritten im Gelände auf die Umwelt und deren Belange weitestgehend Rücksicht zu nehmen,
         die Umwelt zu schonen und unnötige Schäden an der Umwelt nach Möglichkeit zu vermeiden.
   1.7 die Mitwirkung bei der Koordinierung aller Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur für
         Pferdesport und Pferdehaltung im Gemeindegebiet.
 
2. Durch die Erfüllung seiner Aufgaben verfolgt der Verein selbstlos, ausschließlich und unmittelbar       gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabeordnung 1977 vom 16. März 1976 (BGB I       S. 613); er enthält sich jeder parteipolitischen und konfessionellen Tätigkeit.
 
3. Der Verein verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
 
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
 
                                                                                                                                  
5. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins nicht mehr als ihre einbezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten.
 
6. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
 
7. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks darf das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden (vergl. § 12).
 
 
§ 3
 
Erwerb der Mitgliedschaft
 
1. Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen und Personenvereinigungen werden. Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und deren Annahme erworben. Die schriftliche Beitrittserklärung ist an den Vorstand des Vereins zu richten; bei Kindern und Jugendlichen bedarf sie der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Personen, die bereits einem Reit- und Fahrverein angehören, müssen eine Erklärung über die Stammitgliedschaft im Sinne der LPO hinzufügen. Änderungen in der Stammitgliedschaft sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen!
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Bei Ablehnung kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung gefordert werden.
 
2. Personen, die den Verein uneigennützig bei der Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben persönlich, finanziell oder materiell zu unterstützen bereit sind, können vom Vorstand als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.
 
3. Die Mitgliederversammlung kann verdiente Mitglieder und andere Persönlichkeiten, die den Reit-, Voltigier- und Fahrsport und die Vereinsarbeit wesentlich gefördert haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.
 
4. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen sich die Mitglieder den Satzungen und Ordnungen der Kreisreiterverbände, der Regionalverbände, der Landesverbände und der FN.
 
 
§ 4
 
Beendigung der Mitgliedschaft
 
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod.
 
2. Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, wenn das Mitglied sie bis zum 15. November des Jahres schriftlich kündigt (Austritt).
 
3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
   - gegen die Satzung oder gegen satzungsgemäße Beschlüsse verstößt, das Vereinsinteresse         
     schädigt oder ernsthaft gefährdet oder sich eines unsportlichen oder unkameradschaftlichen
     Verhaltens schuldig macht;
   - seiner Beitragspflicht trotz Mahnung länger als sechs Monate nicht nachkommt.
 
Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluß binnen vier Wochen durch schriftlich begründete Beschwerde anfechten, über die eine Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
 
 
§ 5
 
Geschäftsjahr und Beiträge
 
1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.                                                          
                                                                                                                                                                                                                            
 
2. Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
 
3. Beiträge sind im voraus zu zahlen. Soweit die Mitgliederversammlung keine Entscheidung getroffen hat, wird die Zahlungsweise von Aufnahmegeldern und Umlagen durch den Vorstand bestimmt.
 
 
§ 6
 
Organe
 
Die Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der erweiterte Vorstand
- der Turnierausschuß.
 
 
§ 7
 
Mitgliederversammlung
 
1. Im ersten Vierteljahr eines jeden Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er muß dies tun, wenn es von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird.
 
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter durch schriftliche Einladung an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen dem Tage der Einberufung und dem Versammlungstage müssen zwei Wochen liegen.
 
3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlußfähig.
 
4. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstage schriftlich beim Vorstand einzureichen. Später gestellte Anträge auf Satzungsänderungen werden nicht, andere Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschließt.
 
5. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
 
6. Wahlen erfolgen durch Handzeichen, auf Antrag von einem Drittel der anwesenden Mitglieder durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält keiner der Kandidaten die Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmzahlen eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los. Stimmberechtigt ist jedes persönlich anwesende Vereinsmitglied mit einer Stimme. Stimmübertragung ist nicht zulässig.
 
7. Kinder und Jugendliche unter 16 Jahre haben nur bei der Wahl des Jugendwartes Stimmrecht.
 
8. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die Beschlüsse im Wortlaut und die Ergebnisse von Wahlen verzeichnen muß. Sie ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben.
 
 
§ 8
 
Aufgaben der Mitgliederversammlung
 
Die Mitgliederversammlung entscheidet über
- die Wahl des Vorstandes, des erweiterten Vorstandes und des Turnierausschusses,
- die Wahl von zwei Kassenprüfern,
- die Jahresrechnung,
                                                                                                               
                                                                                                                                       
 
- die Entlastung des Vorstandes,
- die Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen,
- die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins
- die Anträge nach §§ 3 Abs. 1, Satz 5, 4 Abs. 3, Satz 2 und
§ 7 Abs. 4 dieser Satzung.
 
Beschlüsse über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
 
 
§ 9
 
Vorstand
 
1. Der Verein wird vom Vorstand geleitet.
1.1 Der erweiterte Vorstand unterstützt den Vorstand bei der Durchführung seiner Aufgaben.
 
2.1 Dem Vorstand gehören an
      - der Vorsitzende,
      - der stellvertretende Vorsitzende
      - der Schriftführer
      - der Kassenwart
      - der Jugendwart
      - der Reitwart
      - der Voltigierwart     
      - der Fahrwart
 
2.2 Dem erweiterten Vorstand gehören an
      - der / die Platz-, Hallen-, Hinderniswart(e)
      - der Pressewart
      - der Freizeitwart
 
3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende; jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden zur Vertretung befugt.
 
4. Der Vorstand , sowie der erweiterte Vorstand, werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
In den Jahren mit einer geraden Jahreszahl werden
- der 1. Vorsitzende
- der Schriftführer
- der Jugendwart
- der Voltigierwart
- der Pressewart
und in den Jahren mit einer ungeraden Jahreszahl werden
- der 2. Vorsitzende
- der Kassenwart
- der Reitwart
- der Fahrwart
- der / die Platz-, Hallen-, Hinderniswart(e)
- der Freizeitwart gewählt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, ist von der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen; scheiden der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende während ihrer Amtszeit aus, ist innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung einzuberufen, die die Ergänzungswahl durchführt.
 
5. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt.
                                                                                                                             
  
                                                                                                                               
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
 
6. Vorstandssitzungen werden grundsätzlich mit dem Vorstand und dem erweiterten Vorstand durchgeführt. Werden Turnierangelegenheiten besprochen, so ist der Turnierausschuß (§11) hinzuzuziehen. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes und des Turnierausschusses haben bei Vorstandssitzungen Stimmrecht, soweit es um die von ihnen vertretenen Bereiche geht. Bei dringendem Handlungsbedarf tritt der geschäftsführende Vorstand separat zusammen.
 
7. Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die Gegenstände der Beratungen und die Beschlüsse verzeichnen muß. Sie ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. Die Sitzung erfolgt öffentlich und die Termine werden ausgehängt.
 
 
§ 10
 
Aufgaben des Vorstandes
 
Der Vorstand entscheidet über
- die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse,
- die Erfüllung aller dem Verein gestellten Aufgaben, soweit die Entscheidung nicht der Mitglieder-
   versammlung nach dieser Satzung vorbehalten ist,
- die Führung der laufenden Geschäfte.
 
 
§ 11
 
Turnierausschuß
 
Der Turnierausschuß ist für die Vorbereitung und Durchführung von Turnieren zuständig. Der Turnierausschuß besteht aus fünf Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Scheidet ein Mitglied des Turnierausschusses aus, so ist von der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen.
 
 
§ 12
 
Rechtsordnung
 
1. Verstöße gegen die LPO und die reiterliche Disziplin können durch Ordnungsmaßnahmen geahndet werden. Eine Ordnungsmaßnahme darf in der Regel nur verhängt werden, wenn der Verstoß schuldhaft (mindestens leicht fahrlässig) begangen worden ist; Ausnahmen sind Bestandteil der LPO.
 
2. Als Ordnungsmaßnahmen können verhängt werden:
Verwarnung, Geldbußen, zeitlicher oder dauernder Ausschluß von Veranstaltungen bzw. aus dem Verein, zeitliche oder dauernde Verweisung von Veranstaltungen bzw. aus den Vereinsanlagen.
 
3. Die Befugnis, Ordnungsmaßnahmen zu verhängen, übt der Verein, der Landesverband oder die FN aus. Gegen die Anordnung der Ordnungsmaßnahmen steht dem Beschuldigten das Recht der Beschwerde zu.
 
4. Alle näheren Einzelheiten zur Art der Verstöße, zu den Ordnungsmaßnahmen und zum Verfahren werden in der LPO - Teil C, Rechtsordnung - geregelt.
 
 
§ 13
 
Auflösung
 
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
 
                                                                                                                   
 
2. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes verfällt das verbleibende Vermögen des Vereins an den Landesverband der Reit- und Fahrvereine, der es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der in § 2, Abs. 1 dieser Satzung genannten Aufgaben zu verwenden hat.